1. Allgemeines
Für auszuführende Geschäfte zwischen dem Kunden und mediawinner GmbH gelten ausschliesslich diese „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von mediawinner ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden. Von dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder dieses ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Einheitlichen Geschäftsbedingungen“ unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt zu ersetzen.
2. Vertragsabschluss
Die Angebote von mediawinner sind freibleibend. Der Kunde ist an seinen Auftrag zwei Wochen ab diesem Zugang bei mediawinner gebunden. Aufträge des Kunden gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von mediawinner als angenommen, sofern mediawinner nicht – etwa durch Tätigwerden auf Grund des Auftrages – zu erkennen gibt, dass sie den Auftrag annimmt.
3. Leistung und Honorar
Wenn nicht anders vereinbart entsteht der Honoraranspruch von mediawinner für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. mediawinner ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der Nutzungsrechte im Umfang von Punkt 5 erhält mediawinner ein Honorar in der Höhe von 15% + MwSt. Des über sie abgewickelten Werbeetats. Alle Leistungen von mediawinner, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Das gilt insbesondere für alle Nebenleistungen von mediawinner. Alle mediawinner erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B.: Botendienste, aussergewöhnliche Versandkosten oder Reisen) sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoranschläge von mediawinner sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von mediawinner schriftlich veranschlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, wird mediawinner den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekanntgibt.
Für alle Arbeiten von mediawinner, die aus welchem Grund auch immer nicht zur Ausführung gelangen, gebührt mediawinner eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe o.ä. Sind vielmehr unverzüglich an mediawinner zurückzustellen.
4. Präsentationen
Für die Teilnahme an Präsentationen steht mediawinner ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von mediawinner für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält mediawinner nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen von mediawinner, insbesondere die Präsentationsgrundlagen und deren Inhalt Eigentum der Agentur; der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form immer weiter nutzen; die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich an mediawinner zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von mediawinner gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist mediawinner berechtigt, die präsentierten Ideen anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwendung ist ohne ausdrückliche Zustimmung von mediawinner nicht zulässig.
5. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen von mediawinner einschliesslich jener aus Präsentationen (z.B.: Prototypen, Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum von mediawinner und können von mediawinner jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Agenturvertrages – zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das recht der Nutzung (einschliesslich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit mediawinner darf der Kunde die Leistungen von mediawinner nur selbst, ausschliesslich in der Schweiz und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen von mediawinner durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von mediawinner und – soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig. Für die Nutzung von Leistungen von mediawinner, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung von mediawinner erforderlich. Dafür steht mediawinner und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu; angemessen ist grundsätzlich das in der Agenturvereinbarung festgehaltene Honorar, mindestens jedoch in der Höhe von 10% des vom Kunden an die mit der Herstellung, Verbreitung bzw. Veröffentlichung der Werbemittel beauftragten Dritten gezahlten Entgelts.
Für die Nutzung von Leistungen von mediawinner bzw. von Werbemitteln, für die mediawinner konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, nach Ablauf des Agenturvertrages ist – unabhängig davon, ob diese Leistungen urheberrechtlich geschützt sind – ebenfalls die Zustimmung von mediawinner notwendig. Dafür steht mediawinner im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen Vertrag vereinbarten Agenturvergütung, im Regelfall 15%, zu. Im 2. Bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
6. Kennzeichnung
mediawinner ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemassnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür Entgeltanspruch zustünde.
7. Genehmigung
Alle Leistungen von mediawinner (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Proofs und Farbandrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen zwei Tagen freizugeben. Wenn der gewünschte Liefertermin des Kunden diesen Zeitraum nicht zulässt, ist dieser Zeitraum entsprechend kürzer. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. mediawinner veranlasst eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
8. Termine
mediawinner bemüht sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er mediawinner eine Nachfrist von 14 Tagen gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an mediawinner. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von mediawinner. Unanwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern von mediawinner – entbinden mediawinner jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
9. Zahlung
Die Rechnungen von mediawinner sind binnen 14 Tagen netto ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 12% p.a. als vereinbart. Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von mediawinner. Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgehaltenen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
10. Gewährleistung und Schadenersatz
Der Kunde hat allfällige Reklamationen innerhalb von drei Tagen nach Leistung durch mediawinner schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung der Leistung durch mediawinner zu. Schadenersatzansprüche des Kunde, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens beim Vertragsabschluss, mangelhafter oder unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von mediawinner beruhen. Für die ihr zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt mediawinner keinerlei Haftung.
11. Haftung
mediawinner wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare gewichtige Risiken hinweisen. Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der Wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von mediawinner vorgeschlagenen Werbemassnahmen (ein von mediawinner vorgeschlagenes Kennzeichen) erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der wettbewerbsrechtlichen (kennzeichenrechtlichen) Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Werbemassnahme (der Verwendung des Kennzeichens) verbunden Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung von mediawinner für Ansprüche, die Aufgrund der Werbemassnahem (der Verwendung des Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn mediawinner ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet mediawinner nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie allfällige Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter. Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemassnahme (der Verwendung eines Kennzeichens) mediawinner selbst in Anspruch genommen wird, hält der Kunde mediawinner schad- und klaglos: Der Kunde hat mediawinner somit sämtliche finanziellen und sonstige Nachteile (einschliesslich immaterieller Schäden) zu ersetzen, die mediawinner aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
12. Anzuwendendes Recht
Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und mediawinner ist ausschliesslich schweizerisches Recht anzuwenden.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz von mediawinner an die Holzwiesstrasse 37 in 8645 Rapperswil-Jona. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen mediawinner und dem Kunden ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von mediawinner örtlich und sachlich zuständige schweizerische Gericht vereinbart. mediawinner ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Kunden zuständiges Gericht anzurufen.
Rapperswil-Jona, Stand Mai 2009
Allgemeine Geschäftsbedingungen
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